Ob der Stiefelternteil oder ob eine andere Person die Familienzulagen dann tatsächlich erhält, entscheidet sich nach den Regeln von Artikel 7 FamZG. Ist der Stiefelternteil zweitanspruchsberechtigte Person, so hater Anspruch auf die Differenzzahlung. Pflegekinder (Art. 4 FamZG; Art. 5 FamZV) Gemäss FamZV gelten diejenigen Anspruchsvoraussetzungen für Pflegeeltern, welche in der AHV für den Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für Pflegekinder gelten. Danach muss das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft aufgenommen sein. Die Tagespflege reicht nicht aus. Das
Pflegeverhältnis muss zudem unentgeltlich sein, was der Fall ist, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen an die Pflegeeltern weniger als ein Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (Rentenwegleitung, Randziffer 3307ff). Es ist nicht nötig, dass das Pflegekind minderjährig ist. Geschwister und Enkelkinder (Art. 4 FamZG; Art. 6 FamZV) Das FamZG geht beim Anspruch der Enkelkinder und Geschwister vom überwiegenden Unterhalt aus und verlangt nicht, dass diese Kinder unentgeltlich aufgenommen werden. Die Voraussetzungen sind deshalb weniger streng als beim Anspruch von Pflegekindern auf Waisen- oder Kinderrenten der AHV. Ein Anspruch gemäss FamZV besteht dann, wenn die Unterhaltsbeiträge von dritter Seite die maximale volle Waisenrente nicht übersteigen. Die maximale volle Waisenrente beträgt mit 884 Franken im Monat gut die Hälfte des Unterhaltsbedarfs, wenn man von einem Bedarf von 1500 Franken im Monat ausgeht. In der Praxis wird es sich nur um sehr wenige Fälle handeln.
Familienzulagen für Kinder im Ausland (Art. 4 Abs. 3 und Art. 24 FamZG; Art. 7 und 8 FamZV)
Das FamZG delegiert die Kompetenz, die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen für Kinder im Ausland zu regeln, an den Bundesrat. Die Anpassung Ausland wird vom FamZG zwingend vorgeschrieben. Der Bundesrat hat in der Verordnung die restriktivste Lösung getroffen, die noch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. In der Vernehmlassung wurde diese Regelung mehrheitlich akzeptiert. Es wird nur noch soweit exportiert, als dass die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Alle Familienzulagen an Erwerbstätige, die Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten sind, müssen in Staaten der EU/EFTA wie schon bisher uneingeschränkt exportiert werden. Ob ein allfälliger ausländischer Anspruch vorgeht, regelt das zwischenstaatliche Recht. Zudem gibt es noch weitere bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Staaten, welche die Familienzulagen erfassen. Sofern die Schweiz gemäss Abkommen die Möglichkeit hat, diesen Staaten mitzuteilen, dass sie das Abkommen auf die Leistungen nach den neuen FamZG nicht anwenden möchte (sog. Notifizierung), wird sie das tun. Die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können jedoch nicht mehr vom Geltungsbereich dieser Abkommen herausgenommen werden. Damit wird sich nach Inkrafttreten des FamZG und nach erfolgter Notifizierung die folgende Situation für den Export der Familienzulagen ergeben:
Staaten der EU / EFTA Export der vollen Familienzulagen
Serbien; Montenegro; Bosnien und Herzegowina, Kosovo Export der vollen Familienzulagen
Kroatien, Mazedonien, Türkei, Bulgarien Kein Export der Familienzulagen
Übrige Staaten Kein Export von Familienzulagen
Es wurden aber auf Grund der Vernehmlassung einige Ausnahmen von dieser Regelung festgelegt, so dass verschiedene Kategorien von Arbeitnehmenden, die in der AHV obligatorisch versichert sind und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind, auch für ihre Kinder im Ausland Familienzulagen erhalten. Diese Ausnahmen sind insofern gerechtfertigt, als es sich dabei um Kinder handelt, die eine enge
Verbindung zur Schweiz haben und sich nur zeitweise im Ausland aufhalten. Allerdings müssen für diese Kinder die Familienzulagen der Kaufkraft angepasst werden, Artikel 4 Absatz 3 FamZG schreibt das zwingend vor.