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Traumchen

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Steinbock

1

Freitag, 24. Juli 2009, 20:38

Neues Familienzulagen Gesetz Gesamt Schweizerisch

Seit 1 Januar diesem Jahres gilt das neue Familienzulagen Gesetz!
Somit gilt neu dass Die Kantonalen Zulagen 200fr betragen. Dies gesamt Schweizerisch. Für Eltern deren Kinder noch nicht in der Ausbildung sind!

250Fr erhalten Eltern, deren Kindern sich in der Ausbildung befinden.

Seit1. Januar 2009 ist es so weit: Das neue eidgenössische Familienzulagengesetz tritt in Kraft. Viele Familien werden nach dem Jahreswechsel einen grösseren Beitrag als bisher an die Kinderkosten erhalten. Das ist vor allem durch die Mindestbeträge für die Kinderund Ausbildungszulagen und durch die Ausrichtung von vollen Zulagen auch an alle Teilzeitbeschäftigten bedingt. Der Kreis der Kinder, für die Familienzulagen ausgerichtet werden, wird sich nur geringfügig erweitern. Der Bundesrat hat am 31. Oktober 2007 die Vollzugsverordnung verabschiedet. Die Kantone sind daran, ihre Gesetzgebung anzupassen, und auch beim Bund sind weitere Vorbereitungsarbeiten im Gange.
Das neue System im Grundsatz
Das FamZG enthält keine umfassende Regelung, sondern lässt den Kantonen gewisse Kompetenzen. Einige Besonderheiten bei den Familienzulagen, in denen sie sich von anderen Sozialversicherungen unterscheiden, bleiben auch mit dem neuen Gesetz bestehen:

*2022 Es gibt nach wie vor keine einheitliche Regelung, welche die gesamte Bevölkerung umfasst, sondern massgebend für den Anspruch ist die berufliche Stellung der Eltern. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft wurde beibehalten.

*2022 Das FamZG schreibt Mindestansätze vor und die Kantone können höhere Leistungen festsetzen.

*2022 Die Familienzulagen sind nicht abschliessend und einheitlich vom Bund geregelt, sondern es wird in bestimmten Bereichen den Kantonen ein erheblicher Spielraum belassen. Die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen sind geteilt. Das betrifft sowohl den Erlass der Ausführungsbestimmungen wie auch die Aufsicht. Das Bundesrecht regelt die materiellen Anspruchsvoraussetzungen einheitlich und geht in diesem Punkt weiter als ein blosses Rahmengesetz. Es regelt die Unterstellung unter das Gesetz und auch die Begriffe von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und bestimmt, für welche Kinder und bis zu welchem Alter Zulagen ausgerichtet werden. Wo das Gesetz hier nicht genügend präzis ist, finden sich die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung des Bundesrates.

*2022 Es besteht Anspruch auf Kinderzulagen (für Kinder bis zu 16 Jahren und für erwerbsunfähige Kinder bis zu 20 Jahren) von mindestens 200 Franken und auf Ausbildungszulagen (für Kinder von 16 bis 25 Jahren in Ausbildung) von mindestens 250 Franken je Kind und Monat. Die Anpassung der Beträge an die Teuerung erfolgt durch den Bundesrat. Die Kantone können höhere Ansätze vorschreiben und auch eine Staffelung der Beträge nach Alter oder Zahl der Kinder einführen. Sie können aber weder die Altersgrenzen
noch die Umschreibungen der berechtigten Kinder ändern, denn diese Fragen sind im FamZG abschliessend geregelt und es gibt hier keine Kompetenzen der Kantone.
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Steinbock

2

Freitag, 24. Juli 2009, 20:38

*2022 Das FamZG schreibt keine Geburts- und Adoptionszulagen vor, die Kantone können aber solche einführen. Tun sie das, so gelten die vom Bund definierten Voraussetzungen (s. weiter unten). Anspruch auf Ausbildungszulage (Art. 1 FamZV) Die FamZV verweist für den Begriff der Ausbildung auf die AHV. Dort ist die Ausbildung zwar nicht definiert, aber es kommt die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Anspruch auf Waisenrenten von Kindern in Ausbildung zur Anwendung, wie sie in der Rentenwegleitung ausführlich umschrieben ist. Ausbildungszulagen stellen eine finanzielle Unterstützung an die Eltern für den Unterhalt der Kinder während der Ausbildung dar. Erzielt das Kind, für welches eine Ausbildungszulage beantragt wird, jedoch selber ein Einkommen, das für seinen Unterhalt ausreicht, soll kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehen. Als Obergrenze für das Einkommen des Kindes gilt die maximale volle Altersrente der AHV (2210 Franken pro Monat).
Anspruchsvoraussetzungen für die Geburts- und Adoptionszulagen (Art. 3 Abs. 3 FamZG; Art. 2 und 3 FamZV) In allen Kantonen, die Geburts- und Adoptionszulagen eingeführt haben, gelten die einheitlichen Bezugsbedingungender FamZV. Der Anspruch auf eine Geburtszulage setzt einen ausreichenden Bezug zur Schweiz voraus, indem die Mutter Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Diese Einschränkung gilt infolge einer entsprechenden Ausnahmebestimmung auch gegenüber der EU/EFTA. Um die Adoptionszulage beziehen zu können, müssen die künftigen Adoptiveltern eine endgültige Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zur Aufnahme des Kindes in der Schweiz haben. Zudem darf die Adoptionszulage erst ausgerichtet werden, wenn das Kind tatsächlich in der Familie aufgenommen wurde. Stiefkinder (Art. 4 FamZG; Art. 4 FamZV) Es besteht kein direkter Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinem Stiefelternteil. Artikel 278 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches bestimmt aber, dass jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Auch das Partnerschaftsgesetz enthält in Artikel 27 Absatz 1 die Pflicht, dem Partner oder der Partnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen. Deshalb gilt das Kind des Partners oder der Partnerin ebenso wie das Kind des Ehegatten als Stiefkind. Familienzulagen haben den Zweck, die Kinderkosten teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Deshalb können sie nur beansprucht werden, wenn der Stiefelternteil tatsächlich an den Unterhalt seines Stiefkindes beiträgt. Die FamZV bestimmt, dass das der Fall ist, wenn das Kind im Haushalt des Stiefelternteils lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat. Hier führt das Kind einerseits
zu einer finanziellen Belastung des ehelichen Haushalts, andererseits trägt der Stiefelternteil auch persönlich an die Erziehung des Kindes bei. Ob von dritter Seite Unterhaltsbeiträge für das Kind geleistet werden, ist nicht erheblich.
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Steinbock

3

Freitag, 24. Juli 2009, 20:40

Ob der Stiefelternteil oder ob eine andere Person die Familienzulagen dann tatsächlich erhält, entscheidet sich nach den Regeln von Artikel 7 FamZG. Ist der Stiefelternteil zweitanspruchsberechtigte Person, so hater Anspruch auf die Differenzzahlung. Pflegekinder (Art. 4 FamZG; Art. 5 FamZV) Gemäss FamZV gelten diejenigen Anspruchsvoraussetzungen für Pflegeeltern, welche in der AHV für den Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten für Pflegekinder gelten. Danach muss das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft aufgenommen sein. Die Tagespflege reicht nicht aus. Das
Pflegeverhältnis muss zudem unentgeltlich sein, was der Fall ist, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen an die Pflegeeltern weniger als ein Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (Rentenwegleitung, Randziffer 3307ff). Es ist nicht nötig, dass das Pflegekind minderjährig ist. Geschwister und Enkelkinder (Art. 4 FamZG; Art. 6 FamZV) Das FamZG geht beim Anspruch der Enkelkinder und Geschwister vom überwiegenden Unterhalt aus und verlangt nicht, dass diese Kinder unentgeltlich aufgenommen werden. Die Voraussetzungen sind deshalb weniger streng als beim Anspruch von Pflegekindern auf Waisen- oder Kinderrenten der AHV. Ein Anspruch gemäss FamZV besteht dann, wenn die Unterhaltsbeiträge von dritter Seite die maximale volle Waisenrente nicht übersteigen. Die maximale volle Waisenrente beträgt mit 884 Franken im Monat gut die Hälfte des Unterhaltsbedarfs, wenn man von einem Bedarf von 1500 Franken im Monat ausgeht. In der Praxis wird es sich nur um sehr wenige Fälle handeln.
Familienzulagen für Kinder im Ausland (Art. 4 Abs. 3 und Art. 24 FamZG; Art. 7 und 8 FamZV)
Das FamZG delegiert die Kompetenz, die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen für Kinder im Ausland zu regeln, an den Bundesrat. Die Anpassung Ausland wird vom FamZG zwingend vorgeschrieben. Der Bundesrat hat in der Verordnung die restriktivste Lösung getroffen, die noch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist. In der Vernehmlassung wurde diese Regelung mehrheitlich akzeptiert. Es wird nur noch soweit exportiert, als dass die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist. Alle Familienzulagen an Erwerbstätige, die Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten sind, müssen in Staaten der EU/EFTA wie schon bisher uneingeschränkt exportiert werden. Ob ein allfälliger ausländischer Anspruch vorgeht, regelt das zwischenstaatliche Recht. Zudem gibt es noch weitere bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Staaten, welche die Familienzulagen erfassen. Sofern die Schweiz gemäss Abkommen die Möglichkeit hat, diesen Staaten mitzuteilen, dass sie das Abkommen auf die Leistungen nach den neuen FamZG nicht anwenden möchte (sog. Notifizierung), wird sie das tun. Die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft können jedoch nicht mehr vom Geltungsbereich dieser Abkommen herausgenommen werden. Damit wird sich nach Inkrafttreten des FamZG und nach erfolgter Notifizierung die folgende Situation für den Export der Familienzulagen ergeben:
Staaten der EU / EFTA Export der vollen Familienzulagen
Serbien; Montenegro; Bosnien und Herzegowina, Kosovo Export der vollen Familienzulagen
Kroatien, Mazedonien, Türkei, Bulgarien Kein Export der Familienzulagen
Übrige Staaten Kein Export von Familienzulagen

Es wurden aber auf Grund der Vernehmlassung einige Ausnahmen von dieser Regelung festgelegt, so dass verschiedene Kategorien von Arbeitnehmenden, die in der AHV obligatorisch versichert sind und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind, auch für ihre Kinder im Ausland Familienzulagen erhalten. Diese Ausnahmen sind insofern gerechtfertigt, als es sich dabei um Kinder handelt, die eine enge
Verbindung zur Schweiz haben und sich nur zeitweise im Ausland aufhalten. Allerdings müssen für diese Kinder die Familienzulagen der Kaufkraft angepasst werden, Artikel 4 Absatz 3 FamZG schreibt das zwingend vor.
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4

Freitag, 24. Juli 2009, 20:41

Anspruchskonkurrenz
Familienzulagen dürfen für das gleiche Kind nur einmal ausbezahlt werden. Es muss geregelt sein, wer im Fall einer Anspruchskonkurrenz die Familienzulagen
bezieht. Es müssen hier zwei Tatbestände unterschieden werden:
Eine Person hat auf Grund von verschiedenen beruflichen Tätigkeiten Anspruch auf Familienzulagen
Die häufigsten Fälle sind hier
*2022 mehrere Arbeitsverhältnisse (siehe dazu weiter unten)
*2022 Tätigkeiten innerhalb und ausserhalb der Landwirtschaft:
Der ausserlandwirtschaftliche Anspruch geht vor (siehe dazu Artikel auf S. 87 ff.)
*2022 Selbständige Tätigkeit (sofern der Kanton Familienzulagen
für Selbständigerwerbende kennt) und unselbständige Tätigkeit: Hier kommt es darauf an, wie der Kanton den Anspruch in seiner Regelung fü Selbständigerwerbende ausgestaltet. Gewährt der Kanton den Selbständigerwerbenden nur einen subsidiären Anspruch, so geht ein Anspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vor. Findet sich im kantonalen Recht keine Bestimmung, so wird analog der Regelung bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen entschieden.
Mehrere Personen haben Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind Das FamZG regelt diese Anspruchskonkurrenz in Artikel 7 mit einer Rangordnung. Ansprüche aus Erwerbstätigkeit gehen solchen für Nichterwerbstätige immer vor. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat in erster Line Anspruch, wer die elterliche Sorge hat. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie beide mit dem Kind zusammen, so geht der Anspruch desjenigen vor, der im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Eltern in diesem Kanton, so hat Vorrang, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge oder wohnt das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so hat Vorrang, wer die elterliche Sorge hat bzw. bei wem das Kind überwiegend lebt. Das entspricht dem heute in den meisten Kantonen geltenden Obhutsprinzip. Die zweitanspruchsberechtigte Person kann aber die Differenz beziehen, wenn sie Anspruch auf eine höhere Zulage hätte, weil ihr Kanton eine höhere Zulage festgelegt hat. Ein solcher Anspruch auf eine Differenzzahlung besteht heute schon gestützt auf internationales Recht im Verhältnis zu den Ansprüchen in den Staaten der E und der EFTA.
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Steinbock

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Freitag, 24. Juli 2009, 20:45

Teilzeitarbeit und Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebenden (Art. 13 Abs. 4 FamZG; Art. 11 FamZV)

Auch bei Teilzeitbeschäftigung gibt es volle Familienzulagen, sofern der Lohn mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, also mindestens Fr. 552.50 im Monat beträgt. Es werden keine Teilzulagen mehr ausgerichtet. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengezählt. Ist eine Person für mehrere Arbeitgeber tätig, so ist die Familienausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers zuständig, welcher den höchsten Lohn ausrichtet.

Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 18 FamZG)

Mit dem FamZG wurde das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) nicht aufgehoben, sondern als Spezialgesetz beibehalten und angepasst. Dem FLG ist auf S. 87 ff. ein ausführlicher Artikel gewidmet.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige (Art. 19–21FamZG; Art. 16–18 FamZV)

Die Nichterwerbstätigen haben bis zu einem steuerbaren Einkommen, welches dem anderthalbfachen Betrag der maximalen vollen Altersrente entspricht, also bis zu 3315 Franken im Monat, Anspruch auf Familienzulagen. Ausgeschlossen sind BezügerInnen von ordentlichen (nicht aber von vorgezogenen) AHV-Altersrenten. Familien von Selbständigerwerbenden wurden bewusst aus dem Geltungsbereich des FamZG ausgenommen und sollen deshalb auch nicht über den Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und sich der Betreuung der Kinder und des Haushaltes widmet, Familienzulagen beziehen. Die Kantone müssen die Organisation und die Finanzierung, die über öffentliche Mittel erfolgt, regeln. Heute kennen erst fünf Kantone (FR, SH, VS, GE und JU) Ordnungen für die Nichterwerbstätigen. Die Kantone können günstigere Regelungen als das Bundesrecht vorsehen, indem sie den Kreis der Berechtigten ausdehnen. Dazu können sie weitere Personenkategorien einbeziehen oder die Einkommensgrenze erhöhen oder aufheben.
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